- Krankenversichertenkarte
- Ausweis des Versicherten über die bestehende Mitgliedschaft in einer ⇡ Krankenkasse in Form einer Chipkarte, die seit dem 1.1.1992 den Krankenschein bis auf wenige Ausnahmen abgelöst hat. Die K. wird von der Krankenkasse ausgestellt. Die erstmalige Ausstellung ist gebührenfrei (§ 15 VI SGB V). Die K. enthält die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, dessen Versichertennummer, seinen Status als Mitglied oder Familienangehöriger sowie die Angabe über den Beginn und ggf. die Dauer des Versicherungsschutzes (§ 291 SGB V). Die K. ist vom Versicherten zu unterzeichnen. Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben vor Beginn der Behandlung ihre K. dem Arzt oder Zahnarzt auszuhändigen (§ 15 II SGB V), andernfalls gilt der Versicherte als Privatpatient. Auch für die Inanspruchnahme von Fachärzten reicht grundsätzlich die Vorlage der K. aus; lediglich dort wo gesamtvertragliche Regelungen zwischen den Krankenkassen und den ⇡ Kassenärztlichen Vereinigungen dies vorsehen, bedarf es zwingend eines Überweisungsscheines; das ist z.B. bei der Konsultation von Radiologen oder Laborärzten der Fall. Wird ansonsten ein Facharzt ohne Überweisung konsultiert, wird allerdings ggf. erneut die Praxisgebühr von 10 Euro fällig. Nur in dringenden Fällen kann die K. nach Beginn der Behandlung nachgereicht werden. Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ist die K. an die zuständige ⇡ Krankenkasse zurückzugeben.
Lexikon der Economics. 2013.